Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auftrag im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für Zeitschriften ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Auftraggebers zum Zwecke der Verbreitung. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages gelten sinngemäß auch für Aufträge über Fremdbeilagen wie Beikleber, Beihefter oder sonstige Einlagen sofern sie zur Veröffentlichung und Verbreitung geeignet sind, sowie für Aufträge zur Einstellung von Anzeigen im Internet oder zur sonstigen Verbreitung. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Verlag im Einzelfall nicht widerspricht.
Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift besteht kein Anspruch. Dem Verlag steht es frei, die Schaltung einer Anzeige an geeigneter Stelle vorzunehmen, es sei denn die Schaltung wurde für eine bestimmte Nummer, in einer bestimmten Ausgabe und für einen bestimmten Platz der Druckschrift vereinbart. Voraussetzung hierfür ist die rechtzeitige Zuleitung der Druckunterlagen an den Verlag. Andernfalls ist der Verlag berechtigt, die Schaltung in einer anderen Nummer an geeigneter Stelle vorzunehmen. Der Ausschluss von Mitbewerbern ist nicht möglich. Bei rubrizierten Anzeigen gewährleistet der Verlag den Abdruck in der jeweiligen Rubrik, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Der Verlag behält sich vor, Anzeigen – und Beilagenaufträge – auch einzelne Anzeigentexte und Beilagen bei Rahmenabschlüssen – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, durch Branchenüblichkeit sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetz, behördliche Bestimmungen oder gegen die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Insofern kann der Verlag von bereits bestätigten Aufträgen – auch einzelnen Teilabrufen bei Rahmenaufträgen – zurücktreten, wenn er erst nach Vertragsschluss Kenntnis hinsichtlich des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form eines Auftrages erhält, der ihn zur Ablehnung berechtigt hätte. Beilagenaufträge sind darüber hinaus für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung des Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen hat der Auftraggeber nach Aufforderung durch den Verlag unverzüglich Ersatz zu leisten. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder von diesem wegen der technischen Qualität der Druckunterlagen zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden erst beim Druckvorgang deutlich, so stehen dem Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche zu. Druckunterlagen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach der letzten Veröffentlichung. Der Verlag ist nicht verpflichtet Anzeigen auf ihren Inhalt und ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert, der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt nur die Korrekturen des Auftraggebers, die ihm in der bei Zusendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
Dem Auftraggeber steht bei vom Verlag zu vertretendem ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck einer Anzeige ein Anspruch auf Nacherfüllung durch Schaltung einer mangelfreien Ersatzanzeige zu, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Kommt der Verlag dieser Verpflichtung innerhalb angemessener Fristsetzung nicht nach oder ist auch die Ersatzanzeige mangelhaft, so kann der Auftraggeber bei Einzelanzeigen Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, bei Rahmenabschlüssen lediglich Herabsetzung der Vergütung in Höhe der mangelhaften Teilleistung verlangen. Bei Fehlern jeder Art aus telefonischer Übermittlung haftet der Verlag nicht für die Richtigkeit der Auftragsannahme. Mangelhafte Anzeigenschaltungen sind unverzüglich nach Kenntnis des Mangels, spätestens 4 Wochen nach Anzeigenschaltung dem Verlag gegenüber schriftlich mitzuteilen. Ansprüche aus mangelhafter Anzeigenschaltung verjähren in einem Jahr ab Veröffentlichung der Anzeige sofern der Auftraggeber Unternehmer ist sonst in zwei Jahren.
Der Verlag haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verlag oder seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Verlages auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung.
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, werden Rechnungen und Beleg -sofern vereinbart- sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Anzeigenpreise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Bei Änderungen gelten die neuen Bedingungen bei Preissenkungen auch für laufende Aufträge sofort, bei Preiserhöhungen einen Monat nach Bekanntgabe der jeweils gültigen Bedingungen im Impressum oder an sonst geeigneter Stelle der Zeitschrift. Der Anzeigenpreis ist mit Veröffentlichung der Anzeige sofort fällig und nach Zugang der Rechnung zahlbar innerhalb 14 Tagen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Ist der Zugang der Rechnung unsicher, so kommt der Auftraggeber, sofern er nicht Verbraucher ist, spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Veröffentlichung der Anzeige in Verzug.
Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. Vereinbarte oder eingeräumte Nachlässe für die Schaltung mehrerer Anzeigen oder bei Abschluss von Rahmenaufträgen gelten nur bei Einhaltung der jeweiligen Anzeigenmenge und des zeitlichen Rahmens. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Anzeigenmenge oder des zeitlichen Rahmens ist der Verlag berechtigt, den Nachlass anteilig nach dem Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass nachzuberechnen.
Für die Anwendung eines Konzernrabattes auf Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mindestens 50 %igen Verflechtung erforderlich. Die vom Verlag gewährte Vergütung für Vermittlung darf durch den Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Verlag berechtigt, ohne vorhergehende Mahnung bis zum Zahlungseingang gegenüber Unternehmen Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a., anderenfalls 5 % p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Erhält der Verlag nach Abschluss des Vertrages Kenntnis davon, dass sein Zahlungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit aufgrund schlechter Vermögenssituation gefährdet ist, so kann er unbeschadet etwaiger Zahlungsabreden Vorauszahlung für bereits vorliegende Anzeigenschaltungen, sofortige Zahlung rückständiger, auch noch nicht fälliger Rechnungen verlangen, weitere Anzeigenschaltungen ablehnen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Der Verlag liefert mit der Rechnung nach gesonderter Vereinbarung einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe, Eilbriefe uns sonstige Zuleitungen und Übermittlungen werden durch den Verlag nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden 4 Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht zugestellt werden können, werden vernichtet.
Durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder diesen gleichzusetzende andere Ereignisse, eintretende Leistungsverzögerungen sind vom Verlag nicht zu vertreten. Der Verlag kann Anzeigen nach Wegfall des Ereignisses in der nächstmöglichen Ausgabe der Druckschrift veröffentlichen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber insofern nicht zu.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen und weitere schriftliche Vereinbarungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betroffene Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke so weit wie möglich erreicht werden.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Lemgo, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt hat, oder wenn dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Anderenfalls gilt der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.