Nordlippe (jn/djd). Mal ganz unter uns: Sind Sie auch froh, dass sich dieses – nennen wir es wertfrei mal „herausfordernde“ – Jahr unaufhaltsam dem Ende zuneigt? Eins ist sicher: Vergessen werden wir es so leicht nicht, dieses 2020.
Doch wie geht es weiter? Was wir in der Silvesternacht für unser Glück in 2021 tun können und welche rechtliche Neuerungen im neuen Jahr auf uns warten, das haben wir für Sie schonmal zusammengefasst. Liebe Leserinnen und Leser, wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch und ein gesundes & frohes neues Jahr!
Leider wissen wir alle noch nicht, was 2021 für uns bereithalten wird. Die Hoffnung auf eine Eindämmung von Covid-19 und eine Beendigung vieler einschränkender Maßnahmen steht diesmal sicherlich im Vordergrund. Und dann natürlich Glück, Liebe, Erfolg – viele andere, ganz persönliche Neujahrswünsche gesellen sich noch dazu.
Und wenn diesmal der Übergang ins neue Jahr auch eher still und im kleinen Familienkreis gefeiert werden muss, so gehören zur Silvesternacht in jedem Fall doch gerne gepflegte Gebräuche dazu. Denn: Ein kleines bisschen Glück, das hat noch niemandem geschadet! Die Menschen in Europa haben dabei so ihre ganz eigenen Glücksbringer und Sitten entwickelt, mit denen sie sich möglichst positive Perspektiven für das neue Jahr sichern wollen. Glück und Essen scheinen dabei eng miteinander verknüpft zu sein: In Polen etwa legen sich viele eine Schuppe des Festtagskarpfens ins Portemonnaie. Auf diese Weise, so zumindest die Hoffnung, soll das Geld im neuen Jahr niemals ausgehen. In Tschechien ist es ein weitverbreiteter Brauch, in der Silvesternacht einen Apfel in der Mitte zu zerteilen. Erinnert die Lage der Kerne im Inneren optisch an einen Stern, soll einem das Glück in den kommenden zwölf Monaten hold sein. Die Spanier wiederum begrüßen mit einer eiligen kulinarischen Gepflogenheit das neue Jahr. Zu jedem der zwölf Glockenschläge in der Silvesternacht verputzen sie schnell eine Weintraube – das volle Dutzend soll viel Glück bescheren.
Wie auch immer Sie nun ins neue Jahr hereinfeiern werden: Etliche wichtige, rechtliche Neuerungen erwarten uns ab dem 1. Januar 2021.
Ab dem neuen Jahr steigt zum Beispiel das Kindergeld um jeweils 15 Euro auf 219 Euro für das erste und zweite Kind, auf 225 Euro für das dritte sowie auf 250 Euro für das vierte und jedes weitere Kind. Der Kinderfreibetrag pro Elternteil beträgt nun 2.730 Euro. Das sind 144 Euro mehr. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beläuft sich auf 1.464 Euro pro Elternteil.
Beim Elterngeld wird ab 1.1.2021 der sogenannte Partnerschaftsbonus neu geregelt. Eltern erhalten ihn, wenn beide parallel in Teilzeit arbeiten. Künftig können Eltern die Bezugsdauer flexibel zwischen zwei und vier Monaten wählen. Bisher galt eine feste Bezugsdauer von vier Monaten. Zudem wird der Stundenkorridor, in dem Eltern neben dem Bezug von Elterngeld arbeiten können, auf 24 bis 32 Stunden erweitert, bisher waren es 25 bis 30 Stunden.
Mit dem Jahr 2021 tritt auch die neue Grundrente in Kraft. Anspruchsberechtigt für die neue Grundrente ist, wer mindestens 33 Jahre lang gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt hat, aber im Durchschnitt wenig verdient hat – über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent des Jahresdurchschnittsverdienstes. Diese Personen – rund 1,3 Millionen Menschen – erhalten damit einen Zuschlag auf ihre Rente. Er beträgt bis zu 418 Euro im Monat. Ob ein Anspruch auf Grundrente besteht, wird automatisch geprüft.
Und auch beim Thema Sicherheit beim Online-Shopping wird sich ab dem neuen Jahr etwas ändern: Wer beim Online-Shopping mit seiner Mastercard oder Visa-Karte bezahlen will, muss künftig registriert sein. Um Zahlungen noch stärker zu schützen, erhalten Kunden beim Online-Einkauf mit ihrer Kreditkarte eine Nachricht mit den Transaktionsdaten über eine App oder per SMS inklusive der individuellen TAN aufs Smartphone. Die Registrierung erfolgt einfach und kostenlos etwa über die Webseite der jeweiligen Bank, etwa Volksbank oder Raiffeisenbank, vor Ort oder unter www.sicher-online-einkaufen.de.
Und auch beim Verkauf und Kauf einer Immobilie und den damit verbundenen Maklergebühren treten zum 1. Januar 2021 neue Regularien in Kraft. Verkäufer einer Immobilie, die einen Makler beauftragen, müssen die Kosten dafür künftig nämlich zur Hälfte mittragen. Dies regelt das neue Gesetz zur Maklerprovision. Käufer brauchen demnach nur noch maximal die Hälfte der Maklerkosten zu übernehmen.